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Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, ist zweite Instanz im Zivil- und Strafprozess. In dieser Funktion beurteilt es Berufungen gegen Urteile und Bescheide der Bezirksgerichte. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, als Berufungsinstanz richtet sich nach Art. 264 ff. Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. Art. 142 ff. Gesetz über die Strafprozessordnung (StPO). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, ist gemäss Art. 44 ZPO zudem einzige Instanz im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts und beurteilt Nichtigkeitsbeschwerden sowie Revisionsgesuche gegen Erkenntnisse von vertraglichen Schiedsgerichten. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht beurteilt im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Adoption und Entziehung der elterlichen Sorge. Zusammensetzung: Inauen Roland, lic. phil., Präsident Dörig Thomas, Vizepräsident Giger-Rempfler Rita Ulmann Peter Gmünder Evelyne, Dr. iur. Hospenthal-Breu Elvira Koller Sepp Kobler-Bryner Irene, lic. iur., Gerichtsschreiberin Adresse: Kantonsgericht Abteilung Zivil- und Strafgericht Unteres Ziel 20 9050 Appenzell Telefon: 071 788 95 51 Telefax: 071 788 95 54 E-Mail: kantonsgericht@ai.ch Unaufgefordert dem Gericht per E-Mail oder Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung. Das Gericht wird entsprechend nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gesetze: Gesetzessammlung des Kantons Appenzell I.Rh. / Systematische Sammlung des Bundesrechts Entscheide: Kantonale Verwaltungs- und Gerichtsentscheide / Bundesgerichtsentscheide |