Nidwaldner Alpkäse sind in verschiedenen Nidwaldner Geschäften oder bei den Alpkäsereien direkt erhältlich. Nähere Informationen zu den Nidwaldner Alpkäsereien finden Sie unter www.alpchaes.ch.
Mitte November findet jeweils der zweitägige «Nidwaldner Alpchäs Märcht» in Beckenried statt. Auch hierzu finden Sie unter obene erwähnten Internetadresse weiterführende Informationen. [Rainer Dipper]
Das Staatsarchiv bewahrt Archivgut aus dem Kanton Nidwalden auf. Den Grossteil der Bestände machen staatliche Akten der Nidwaldner Verwaltung aus. Eigene Bestände bilden Dokumente aus anderen Institutionen und aus privater Herkunft. Dazu kommen Sammlungen mit Drucksachen, Ansichtskarten, Fotografien, Tonbandaufnahmen, Karten und archäologischen Fundstücken aus Nidwalden.
Zu den ältesten Dokumenten gehören Urkunden ab 1218 sowie Protokollbücher von Räten, Gerichten und der Landsgemeinde ab 1528.
Überlegen Sie sich zuerst genau, was Sie suchen und sammeln Sie möglichst viele Informationen über das Thema. Benutzen Sie dazu die Literatur in der Archivbibliothek und in der Kantonsbibliothek.
Die Bestände im Staatsarchiv sind in einem online zugänglichen Verzeichnis erschlossen. Verschaffen Sie sich vor der eigentlichen Suche in den Findmitteln einen Überblick über den Aufbau des Archivs und die Gliederung der Bestände.
Die Kantonsibliothek führt eine grosse Auswahl an Unterhaltungsliteratur und Literatur zu verschiedensten Wissensgebieten. In der Bibliothek des Staatsarchivs finden Sie Literatur zur schweizerischen Geschichte sowie zu Geschichte und Brauchtum der Innerschweiz und Nidwaldens.
Der Katalog der Kantonsbibliothek ist online abrufbar, der Katalog der Archivbibliothek ist im Aufbau.
Das Staatsarchiv hat eine Sammlung der Nidwaldner Geschlechterwappen, die online und kostenlos zur Verfügung steht.
Das Staatsarchiv unterstützt Familienforscher und -forscherinnen bei ihren genealogischen Recherchen. Es bewahrt Quellen zur Familienforschung auf, und in der Archivbibliothek finden Sie eine Reihe von Nachschlagewerken zur Genealogie und zur Wappenkunde sowie zahlreiche familiengeschichtliche und biographische Arbeiten.
Die Braunverfärbung von Blättern auf Kernobstbäumen kann ein Hinweis auf einen Feuerbrand-Befall sein. Die Blattverfärbung kann aber auch von einer anderen Ursache herrühren. Um sicher zu gehen, ist eine Abklärung vor Ort durch einen Feuerbrand-Experten nötig, ev. muss auch eine Laboruntersuchung befallener Blätter/Astpartien vorgenommen werden. Verdacht auf Feuerbrand-Befall sind unverzüglich dem Amt für Landwirtschaft, 041 618 40 40, zu melden. Dieses wird die weiteren notwendigen Schritte einleiten. Bis zur endgültigen Abklärung dürfen Partien mit Krankheitssymptomen nicht berührt werden. [Rainer Dipper]
Symptome eines Feuerbrand-Befalles auf Kernobstbäumen sind:
Befallene Blüten und Blätter welken und verfärben sich dunkelbraun bis schwarz, sterben ab und trocknen ein. Charakteristisch ist, insbesondere bei Kernobst, die zu Beginn auftretende Schwärzung der Haupt- und Nebenadern der Blätter vom Blattstiel her. Später krümmen sich die Triebspritzen U-förmig bzw. krückstockartig ab. Unter feuchtwarmen Bedingungen treten aus den Befallsstellen weissliche Schleimtröpfchen (=Bakterienschleim) aus. Diese werden schnell gelblich und später braun. Die befallenen Blätter, Blüten und jungen Früchte bleiben häufig bis in den Winter am Baum hängen. Betroffene Rindenpartien reissen häufig ein und sind rötlich oder braun verfärbt. Das Erkennen von Cankern (Überwinterungsstellen) ist ausserordentlich schwierig. Die Symptomausprägung ist von vielen Faktoren abhängig, d.h. es müssen im Einzelfall nicht alle genannten Symptome vorliegen. Eine genaue Diagnose ist nur im Laufe der Vegetationszeit mit Hilfe spezieller Nachweisverfahren im Labor möglich. Feuerbrand ist eine meldepflichtige Bakterienkrankheit. Jeder Feuerbrandbefall, wie auch Verdachtsfälle sind unmittelbar dem Amt für Landwirtschaft, Telefon 041 618 40 40, zu melden. Dieses wird die notwendigen Schritte einleiten. Befallene Partien dürfen auf keinen Fall berührt werden. [Rainer Dipper]
Von der vom Nidwaldner Regierungsrat beschlossenen Massnahme sind ausschliesslich die hochanfälligen Cotoneaster-Arten betroffen. Dies sind folgende:
Weitere Informationen zum Thema «Feuerbrand» finden Sie auf der nationalen Feuerbrandseite, bzw. erhalten Sie bei Ihrer Gemeindekanzlei oder beim Amt für Landwirtschaft, Telefon 041 618 40 40, E-Mail peter.wyrsch@nw.ch. [Peter Wyrsch]
Lassen Sie den Fund möglichst unverändert im Boden, damit er in seiner Umgebung untersucht werden kann. Melden Sie den Fund der Fachstelle. Werden bei Grabarbeiten archäologische Funde gemacht, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Fachstelle zu verständigen.
Das Staatsarchiv hat eine kleine Publikation veröffentlicht, die der Frage nachgeht, wie das Nidwaldner Wappen entstanden ist.
Das Staatsarchiv hat eine kleine Publikation veröffentlicht, die der Frage nachgeht, wieso Ob- und Nidwalden bis 1999 Halbkantone gewesen sind.
Das Staatsarchiv ist die Anlaufstelle für historische Fragen zu Nidwalden. In der Archivbibliothek finden Sie eine grosse Auswahl an Literatur zur Geschichte Nidwaldens. Weitere Schriften stehen in der Kantonsbibliothek zur Verfügung.
Das Archivpersonal hilft Ihnen gerne weiter, kann aber längere Nachforschungen nicht für Sie übernehmen.
Nein, rechtlich ist es nicht möglich, das Gülleverbot aufzuheben. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ehemals Stoffverordnung) regelt den Düngeraustrag im Winter. Gülle darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. [Peter Wyrsch]
Das Ziel jeder Düngung ist, die ausgebrachten Nährstoffe ohne Verluste den Pflanzen zur Verfügung zu stellen. Ein hoher Wirkungsgrad wird nur erreicht, wenn durch Verflüchtigung, Abschwemmung und Auswaschung keine Verluste entstehen. Zusätzlich werden die Gewässer und die Luft geschont.
· Witterung: eher kühl, windstill, feucht, kein Dauer- oder starker Platzregen zu erwarten · Boden: saug- und aufnahmefähig, feucht, nicht gefroren oder wassergesättigt, abgetrocknet u. bewachsen · Bepflanzung: nicht direkt nach Schnitt, die Pflanzen sind leicht nachgewachsen Zusätzlich kann durch die Verdünnung der Gülle mit Wasser im Verhältnis von mindestens 1:1 oder 1:2 die Effizienz der Stickstoffdüngung durch weniger Verluste noch zusätzlich gesteigert werden. Weiterführende Informationen gibt das Merkblatt «Düngen zur richtigen Zeit. [Peter Wyrsch]
Ja, nebst den allgemeinen Eintretenskriterien ist zu beachten:
Investitionshilfen. Welches sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionshilfen für ein Oekonomiegebäude
Für weiterführende Informationen: Merkblatt Strukturverbesserungen [Roland Scheuber]
Vorab ist zu klären, ob ein Pachtverhältnis im Sinne des landwirtschaftlichen Pachtrechtes vorliegt. Wenn jährlich ein Pachtzins entrichtet wird und das Grundstück über 25 Aren misst, ist dies zu bejahen. Pachtverträge für Grundstücke sind auch mündlich gültig.
Die Mindestpachtdauer für Grundstücke beträgt sechs Jahre, die Fortsetzungsdauer ebenfalls sechs Jahre. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr. Es handelt sich hierbei um zwingende Bestimmungen des landwirtschaftlichen Pachtrechtes. Die Parteien können diese nicht rechtsgültig abändern. Als nächstes ist folglich zu klären, wann das Pachtverhältnis begonnen hat und wann der nächstmögliche Kündigungstermin ist. Die Kündigung ist auf diesen Termin gültig. Es empfiehlt sich, den Verpächter schriftlich auf den richtigen Kündigungstermin aufmerksam zu machen. [Franz Wolf]
Nein. Die Genehmigungspflicht für Grundstückpachtverträge besteht nicht mehr. Hingegen müssen Pachtverträge für landwirtschaftliche Gewerbe genehmigt werden. [Franz Wolf]
Ja. Das Staatsarchiv bewahrt auch private Unterlagen, welche für die Nidwaldner Geschichte von Bedeutung sind, als Archivdepots oder als Schenkungen auf. Unterlagen von Privaten können wertvolle Informationen zur Geschichte des Kantons enthalten und die staatlichen Bestände sinnvoll ergänzen.
Seit 1.Januar 2006 ist eine Neuerung der Tierarzneimittel-Verordnung (TAMV) in Kraft. Enthornen und Kastrieren bei Kälber und Lämmer ist nur noch mit lokaler Schmerzausschaltung zugelassen. Tierärzte können das Enthornen und Kastrieren an die Tierhalter übertragen. Die Voraussetzung, dass Betriebsleiter ihre eigenen Tiere enthornen und kastrieren dürfen, ist der Besuch eines anerkannten Theoriekurses und praktische Erfahrung unter Aufsicht des Bestandestierarztes sowie Abnahme durch den Amtstierarzt. [Bruno Lussi]
Örtliche Bauplaner und Baumeister können Sie fachmännisch im Bereich Planung und Ausführung von Neu- und Umbauten beraten. Das Amt für Landwirtschaft Nidwalden gibt Ihnen Auskunft über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen (inkl. Minimalmasse gem. geltender Tierschutzgesetzgebung. Für Auskünfte und Beratungen steht Ihnen Bruno Lussi, Tierschutzbeauftragter, Amt für Landwirtschaft, Telefon 041 618 40 10, zur Verfügung. [Bruno Lussi]
Das Verbot einer dauernden Anbindung von Tieren ist ein Grundanliegen der Tierschutzgesetzgebung (TSch-Gesetz Art. 2.1) und wird in der Tierschutzverordnung
(TSch-Verordnung Art.18) geregelt. Angebundenem Rindvieh muss regelmässig Auslauf und Weidegang gewährt werden (während der Winterfütterungsperiode mindestens 30 Tage und im Sommer mindestens 60 Tage). [Bruno Lussi]
Gehe zu: Heirat im Ausland
Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Bei Wohnsitz im Ausland ist das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig
Gehe zu: Heirat in der Schweiz
Sind Sie im Kanton Nidwalden wohnhaft, wenden Sie sich an das Amt für Justiz, Kreuzstrasse 2, 6370 Stans. Tel. 041 / 618 44 81, Fax 041 / 618 44 87, E-Mail justizamt@nw.ch
Das Zivilstandsamt ist nicht zuständig. Wenden Sie sich an das Kantonsgericht Nidwalden, Rathausplatz 1, 6370 Stans. Tel. 041 / 618 79 51, Fax 041 / 618 79 63 [Kantonsgericht Nidwalden]
Sind Sie im Kanton Nidwalden wohnhaft, wenden Sie sich an den Sozialdienst Nidwalden, Herr Angelo Bossi, Tel. 041 618 75 81.
Allgemeine Infos zur Adoption erhalten Sie unter: Adoption von Kindern [Nadia Guerriero]
Wenden Sie sich an das Zivilstandsamt Ihres Wohnsitzes, Ihres Heimatortes oder des Geburtsortes Ihres Kindes.
Gehe zu: Anerkennung
Wenden Sie sich an das Zivilstandsamt des Sterbeortes.
Infobroschüre Todesfall: Broschüre Todesfall Gehe zu: Tod
Fragen Sie beim Zivilstandsamt Ihres Geburtsortes nach. Wenn Sie in Nidwalden geboren wurden.
Gehen Sie zu: Wie und wo erfahre ich meine Geburtszeit?
Ordentliche Namensänderung
Gehe zu: Namen Wiederannahme eines früheren Namens innerhalb eines Jahres nach Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz. Gehe zu: Namen
Die Handänderungssteuer beträgt 1 % des Kaufpreises mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers bzw. des amtlichen Schatzungswertes, falls dieser höher ausfällt.
Die Steuer entfällt u.a. zufolge erbrechtlichen Erwerbs und bei Handänderungen zwischen Eltern und Kindern sowie Ehepartnern. [Max Galliker]
Der einfachste Weg: Gehen Sie auf Suchen und geben Sie ein zum Thema passendes Stichwort ein. Oder gehen Sie auf Index und suchen dort nach einem alphabetisch geordneten Stichwort. [Erich von Rotz]
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